Weitere Ausbildungen
Ausbildung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand (z. B. Gabelstaplerfahrer)
Informationen
Die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) macht konkrete Aussagen über Personen, die als Gabelstaplerfahrer eingesetzt werden dürfen:
Gabelstaplerfahrer müssen
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- geistig und körperlich geeignet sein,
- theoretisch und praktisch ausgebildet sein,
- eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben
- und vom Unternehmer mit der Führung des Staplers schriftlich beauftragt sein (innerbetrieblicher Fahrausweis).
Die Eignung zum Fahren eines Gabelstaplers kann vom Arzt nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ festgestellt werden.
Zur Durchführung der Ausbildung wird der berufsgenossenschaftliche Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) berücksichtigt.
Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung in der Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (je 45 Minuten) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 "Zusatzausbildung" und Stufe 3 "Betriebliche Ausbildung" richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.